Baueinsprache | Baurecht
Erwägungen (10 Absätze)
E. 5 In seinem Urteil R 14 46 vom 6. Januar 2015 hielt das Verwaltungsgericht zur Parkplatzpflicht fest, dass letztendlich unbewiesen geblieben sei, ob die umstrittenen Parkplätze 16 - 23 tatsächlich bereits vor dem 1. Juli 1972 und damit vor Inkrafttreten der Vorschriften über das Bauen ausser- halb der Bauzonen und des kommunalen Baugesetzes (1985) erstellt worden seien. Da ausserdem keine rechtskräftige BAB-Bewilligung exis- tiere resp. keine solche eingeholt worden sei, könnten die Parkplätze 16 - 23 nicht angerechnet werden. Dabei könne offengelassen werden, ob diese Parkplätze nun als in der G2 oder – wie von der Gefahrenkommis- sion III postuliert – als in der G1 liegend zu betrachten seien. Aus diesem Grunde wurde der Bau- und Einspracheentscheid Nr. 2013-0044 aufge- hoben und die Angelegenheit zwecks Weiterführung des Baubewilli- gungsverfahrens und zum Erlass eines neuen Baubescheids an die Ge- meinde zurückgewiesen. Dieses Urteil erwuchs in der Folge unangefoch- ten in Rechtskraft.
E. 6 Am 8. Mai 2015 zog der Bauherr sein Baugesuch Nr. 2013-0040 für den Anbau des Wohnhauses zurück.
E. 7 Nach mehrfachem Schriftenwechsel zwischen der Gemeinde, dem Bau- herr sowie den Einsprechern wies die Gemeinde deren Einsprache mit
- 4 - Baubescheid Nr. 2013-0044 vom 8. August 2016 erneut ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei, und bewilligte die nachgesuchte La- denerweiterung nebst anderem unter der Auflage, dass die Bauherrschaft der Gemeinde eine Parkplatzersatzabgabe in der Höhe von Fr. 35'000.-- zu leisten habe. In Anbetracht des Gemeindeversammlungsprotokolls vom 3. Oktober 1971 und der Swisstopo-Luftbildaufnahmen vom 28. Sep- tember 1972 erachtete sie den von der Bauherrschaft geschilderten Bau- ablauf als glaubhaft belegt und damit den Nachweis für die Tatsache, dass die fraglichen Parkplätze vor dem 1. Juli 1972 erstellt worden seien, als hinreichend erbracht.
E. 8 Hiergegen erhoben die A._____ AG, B._____, D._____, E._____ und F._____ am 14. September 2016 erneut Beschwerde ans Verwaltungsge- richt und beantragten, der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid Nr. 2013-0040 (recte. Nr. 2013-0044) sei aufzuheben und die Gemeinde sei anzuweisen, die Baubewilligung zu verweigern. Dabei bemängelten sie, dass die Gemeinde im Widerspruch zu früher gemachten Äusserun- gen nun lediglich den Nachweis für die Erstellung der Parkplätze vor dem
1. Juli 1972 – welcher überdies nicht gelungen sei – und nicht den Beweis für deren Bewilligung verlange. Ausserdem habe sich die Gemeinde zu Unrecht mit der Glaubhaftmachung statt dem erforderlichen Regelbeweis begnügt, was sowohl eine Rechtsverletzung als auch einen Ermessens- missbrauch darstelle.
E. 9 In seiner Vernehmlassung vom 5. Oktober 2016 beantragte der Bauherr G._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Nebst theoretischen Ausführungen zum Beweisgrad be- tonte er die zahlreichen, von der Gemeinde zutreffend gewürdigten Indizi- enbeweise, gegen welche die Beschwerdeführer kein einziges substanzi- elles Gegenargument vorgebracht hätten. Für den Fall, dass diesbezüg- lich noch Zweifel bestünden, beantragte er die Durchführung eines Au-
- 5 - genscheins vor Ort sowie die Befragung von sieben benannten Zeugen. Da der umstrittene Sachverhalt über vier Jahrzehnte zurückliege, sei zu- folge Beweisnotstandes von erleichterten Beweisanforderungen auszu- gehen. Ausserdem sei der Wiederherstellungsanspruch des Gemeinwe- sens ohnehin bereits verwirkt.
E. 10 In ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2016 beantragte auch die Ge- meinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auch sie benannte zwei Zeugen für den Fall, dass der Urkundenbeweis nicht genügen sollte. Des Weiteren legte sie dar, inwie- fern vorliegend von einem schwächeren Grad des Beweismasses auszu- gehen sei und vertiefte ihre bereits im angefochtenen Baubescheid ge- machten Ausführungen zu den einzelnen Indizien. Ausserdem verwirke der Anspruch der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes rechtsprechungsgemäss nach 30 Jahren, weshalb die Bau- herrschaft auch insofern in den Genuss des Bestandesschutzes komme.
E. 11 Mit Replik vom 31. Oktober 2016 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest und vertieften ihre bisherigen Ausführungen zum Beweis- mass und zu den bereits thematisierten Indizien. Ausserdem merkten sie an, dass sich die von der Beschwerdegegnerin zitierte Rechtsprechung bezüglich die Verwirkung des Wiederherstellungsanspruchs auf Bauten innerhalb der Bauzone beziehe. Des Weiteren erübrige sich aus ihrer Sicht die Einvernahme der beantragten Zeugen.
E. 12 Am 9. November 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf ihre Anträge und Ausführungen in der Vernehmlassung auf die Einrei- chung einer Duplik.
E. 13 Am 14. November 2016 hielt der Beschwerdegegner duplicando an sei- nen Anträgen fest und vertiefte seine bisherige Argumentation. Zudem
- 6 - wies er darauf hin, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil R 14 46 noch keine Ausführungen zum erforderlichen Beweismass gemacht habe. Sodann habe die Frage der Verwirkung des Wiederherstellungsanspruchs im erwähnten Urteil noch nicht Prozessthema gebildet und gelte die 30- jährige Verwirkungsfrist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für Bauten ausserhalb der Bauzone.
E. 14 Am 27. Januar 2017 führte das Verwaltungsgericht (V. Kammer) einen Augenschein durch. Anwesend waren auf Seiten der Beschwerdeführer F._____, E._____, I._____, D._____ sowie deren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Henri Zegg, auf Seiten der Beschwerdegegnerin der Gemeindevizepräsident und Baufachchef, der Leiter vom Bauamt sowie deren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, und auf Sei- ten des Beschwerdegegners dessen Sohn K._____ sowie Rechtsanwalt lic. iur. Armon Vital als Rechtsvertreter. Anlässlich einer Besichtigung der streitgegenständlichen Parkplätze wurde den Anwesenden Gelegenheit geboten, sich an Ort und Stelle auch noch mündlich zu den aufgeworfe- nen Fragen zu äussern. Seitens des Gerichts wurden aus verschiedenen Perspektiven fünf Farbfotos des Parkplatzes und sowie der Umgebung erstellt und dem Augenscheinprotokoll angefügt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Baubescheid sowie auf die im Recht liegenden Be- weismittel und das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Baubescheid Nr. 2013-0044 vom 8. August 2016, mit welchem die Be-
- 7 - schwerdegegnerin der vom Beschwerdegegner nachgesuchten Ladener- weiterung die Baubewilligung erteilt und die dagegen erhobenen Einspra- chen der heutigen Beschwerdeführer abgewiesen hat. Die Eintretensvor- aussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vorbehaltlos ein- zutreten ist. Dass in den Eingaben der Beschwerdeführer teilweise ein falscher Baubescheid (nämlich Nr. 2013-0040) als Anfechtungsobjekt an- gegeben wird, ist wohl auf ein Versehen zurückzuführen und damit nicht weiter von Relevanz. b) Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Parkplätze 16 - 23 zu Recht als Pflichtparkplätze für die zu beurteilende Ladenerweiterung anerkannt hat. Sollten diese zufolge einer Baurechtswidrigkeit nicht anerkannt wer- den können, hätte die nachgesuchte Baubewilligung mangels Erreichen der baugesetzlich vorgeschriebenen Mindestanzahl an Abstellplätzen für Motorfahrzeuge nicht erteilt werden dürfen. Die Parkplatzpflicht gemäss Art. 75 Abs. 1 des kommunalen Baugesetzes vom 9. Dezember 2012 kann nämlich höchstens für 20 % der geforderten Pflichtparkplätze – nebst den bereits abzugeltenden fünf Parkplätzen vorliegend also ledig- lich noch für einen der 33 erforderlichen Parkplätze (vgl. Parkplatzbe- rechnung im angefochtenen Entscheid S. 4 f.) – mittels Ersatzabgabe ab- gegolten werden. 2. Wie sich bereits dem verwaltungsgerichtlichen Urteil R 14 46 entnehmen lässt, liegen die streitgegenständlichen Parkplätze 16 - 23 im "Übrigen Gemeindegebiet", mithin ausserhalb der Bauzone (vgl. Urteil des Verwal- tungsgerichts [VGU] R 14 46 vom 6. Januar 2015 E.2a). Dass diese Parkplätze ausserhalb der Bauzone nicht zonenkonform und auch nicht ausnahmsweise zufolge einer Standortgebundenheit gestützt auf Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) bewilligungs-
- 8 - fähig sind, steht ausser Frage. Zu klären ist im Folgenden deshalb, ob die zonenwidrigen Parkplätze 16 - 23 zufolge Verwirkung des Wiederherstel- lungsanspruchs (vgl. sogleich Erwägung 3) oder gestützt auf die Besitz- standsgarantie für altrechtliche Bauten und Anlagen nach Art. 24c RPG (vgl. sogleich Erwägung 4) in ihrem Bestand zu schützen und fortan zu dulden sind. Diesfalls hätte die Beschwerdegegnerin diese Abstellflächen zu Recht als Pflichtparkplätze für die nachgesuchte Ladenerweiterung anerkannt.
3. a) Gemäss Art. 94 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) hat die kommunale Baubehörde für die Wiederher- stellung von materiell vorschriftswidrigen Zuständen zu sorgen. Dieser Bestimmung lässt sich – im Gegensatz zur Rechtslage in anderen Kanto- nen – zwar keine Begrenzung der Wiederherstellungspflicht in zeitlicher Hinsicht entnehmen. In Art. 94 Abs. 4 KRG wird lediglich festgehalten, dass von der Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen aus Grün- den der Verhältnismässigkeit oder des Vertrauensschutzes ganz oder teilweise abgesehen werden kann und der gesetzwidrige Zustand dies- falls zu dulden ist. Diesbezüglich geht das Bundesgericht in seiner lang- jährigen Praxis jedoch davon aus, dass der Befugnis des Gemeinwesens, den Abbruch eines baugesetzwidrigen Gebäudes oder Gebäudeteils zu verlangen, auch in Kantonen eine zeitliche Grenze gesetzt sein muss, de- ren Gesetzgebung eine solche Befristung nicht ausdrücklich vorsieht. Denn es wäre stossend und widerspräche in hohem Masse der Rechtssi- cherheit, wenn die Behörde einen Grundeigentümer beispielsweise noch nach mehr als fünfzig Jahren zur Beseitigung eines baugesetzwidrigen Zustandes verpflichten könnte. Im Übrigen ist eine zuverlässige Ab- klärung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, wie sie vor langer Zeit bestanden haben, oft kaum möglich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_726/2013 vom 24. November 2014 E.4 sowie 1C_533/2015 vom
- 9 -
6. Januar 2016 E.3, je m.w.H.). Zur Länge dieser Verwirkungsfrist hat das Bundesgericht im erwähnten Urteil 1C_726/2013 folgendes ausgeführt: "Die bundesgerichtliche Rechtsprechung setzt die Verwirkungsfrist grundsätzlich auf dreissig Jahre fest. Sie lässt sich dabei von der Frist lei- ten, die nach Art. 662 ZGB für die Extratabularersitzung gilt. So kann der Eigentümer eines Gebäudes den baugesetzwidrigen Zustand gleichsam ersitzen, wenn das Gemeinwesen während so langer Zeit nicht einschrei- tet. Die dreissigjährige Frist beginnt mit der Fertigstellung des baugesetz- widrigen Zustands zu laufen (BGE 107 Ia 121 E. 1b S. 124). Da bei dieser Fristbestimmung Erwägungen der Rechtssicherheit im Vordergrund ste- hen, gilt sie grundsätzlich unabhängig von Art und Umfang der Bauge- setzwidrigkeit. Das Bundesgericht hat bisher denn auch davon abgese- hen, für gewisse Arten rechtswidriger Bauten kürzere oder längere Fristen festzulegen. Insbesondere besteht kein Anlass, für Bauten ausserhalb der Bauzone von der dreissigjährigen Frist abzuweichen, wie es vereinzelt vorgeschlagen wird (vgl. Christoph de Quervain, Verjähren die Ansprüche auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands generell nach 30 Jah- ren?, Raum&Umwelt 2004 S. 51 f.). Soweit besonders wichtige öffentliche Interessen eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zwingend gebieten, kann diese […] auch noch nach dreissig Jahren verlangt wer- den. Die dreissigjährige Verwirkungsfrist erfährt nach der erwähnten Recht- sprechung allerdings in doppelter Hinsicht eine Einschränkung. Einerseits kann es sich aus Gründen des Vertrauensschutzes unter Umständen rechtfertigen, die Verwirkung des behördlichen Wiederherstellungsan- spruchs bereits nach einer kürzeren Zeitdauer zu bejahen. So verhält es sich etwa, wenn die Behörden zwar vor Ablauf der dreissigjährigen Frist einschreiten, aber das rechtswidrige Gebäude zuvor über Jahre hinweg duldeten, obschon ihnen die Gesetzwidrigkeit bekannt war oder sie diese bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten kennen müssen. Ein Ab- bruchbefehl würde in diesem Fall den verfassungsrechtlich gewährleiste- ten Vertrauensschutz (Art. 9 BV) verletzen (BGE 132 II 21 E. 6.3 S. 39; 107 Ia 121 E. 1c S. 124). Anderseits ist eine Wiederherstellung auch nach dreissig Jahren noch möglich, wenn sie zum Schutz von Polizeigütern im engeren Sinn (Sicherheit und Gesundheit von Personen) erforderlich ist (BGE 107 Ia 121 E. 2 S. 125 f.). Auch andere zwingende öffentliche Inter- essen können eine Wiederherstellung unabhängig vom Zeitablauf recht- fertigen, so erhebliche Beeinträchtigungen der Umwelt, des Ortsbildes oder der Landschaft (vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Baugesetz des Kan- tons Bern vom 9. Juni 1985, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 46 N. 11 mit Hin- weis auf die bernische Praxis)." b) Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die fragliche Parkierungs- anlage spätestens im Herbst 1972 erstellt worden ist. Dies ergibt sich zum
- 10 - einen aus der Schilderung des Bauablaufs im Schreiben des Beschwer- deführers vom 8. Mai 2015 (vgl. Beilage der Beschwerdegegnerin [BGin- act.] 4 Ziff. 2 mit Beilagen) und zum anderen aus dem Swisstopo-Luftbild vom 28. September 1972, auf welchem der bereits erstellte Vorplatz und das angrenzende Gebäude im Rohbau erkennbar sind (vgl. BGin-act. 13). Die dreissigjährige Wiederherstellungsfrist wäre demnach bereits vor ca. vierzehn Jahren abgelaufen. Jedenfalls scheint unbestritten zu sein, dass der Vorplatz am 31. Dezember 1983 – mithin dreissig Jahre vor dem Da- tum, an dem die heutigen Beschwerdeführer erstmals Einsprache erho- ben haben (31. Dezember 2013) – im wesentlichen Umfang bereits wie heute bestanden hat und als Parkierungsfläche genutzt worden ist. Zu prüfen bleibt im Lichte des vorstehend Gesagten deshalb lediglich, ob die Voraussetzungen für ein Abweichen von dieser dreissigjährigen Frist, mithin für eine Verlängerung derselben, vorliegend gegeben sind. Ob die Verwirkung des behördlichen Wiederherstellungsanspruchs aufgrund ei- nes duldenden Verhaltens der Beschwerdegegnerin in den letzten Jahren aus Vertrauensschutzgründen gar zu verkürzen wäre (vgl. hierzu Ver- nehmlassung des Beschwerdegegners S. 6 f.), kann vorliegend selbstre- dend offen bleiben. c) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat die Tatsache, dass sich die vorliegend zu beurteilenden Parkplätze ausserhalb der Bauzone befinden, keinen Einfluss auf die Länge der Verwirkungsfrist. Wie vorste- hend dargelegt, hat das Bundesgericht in seinem Urteil 1C_726/2013 ex- plizit festgehalten, dass es keinen Anlass für eine Abweichung von der dreissigjährigen Frist für Bauten ausserhalb der Bauzone sehe. Zu prüfen bleibt, ob sich hier aus Gründen des Polizeigüterschutzes eine Verlänge- rung der Verwirkungsfrist aufdrängt, zumal sich die Parkplätze 16 - 23 in der Gefahrenzone 2 befinden (vgl. VGU R 14 46 vom 6. Januar 2015 E.2a). Dies wäre jedoch selbst dann zu verneinen, wenn sich die Park- plätze – wie im Schriftenwechsel teilweise behauptet und vom kantonalen
- 11 - Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) offenbar vorgeschlagen (vgl. Baubewilligung Nr. 2013-0044 vom 8. August 2016 in BGin-act. 2 S. 2) – in der Gefahrenzone 1 befänden. Gemäss Art. 38 Abs. 2 KRG dürfen in der Gefahrenzone 1 zwar keine neuen Bauten und Anlagen, die dem Auf- enthalt von Menschen und Tieren dienen, erstellt werden. Wenn solche Bauten und Anlagen in einer Gefahrenzone 1 aber bereits bestehen, dür- fen diese jedoch erneuert werden (Art. 38 Abs. 2 Satz 2 KRG), was selbstredend auch beinhaltet, dass sie weiterhin bestimmungsgemäss genutzt werden dürfen. Die Bestimmungen zu den Gefahrenzonen stehen der Anrechenbarkeit der Parkplätze demnach nicht im Wege und bewir- ken auch keine Verlängerung der Verwirkungsfrist für den Wiederherstel- lungsanspruch aus Gründen des Polizeigüterschutzes. Einer Berufung auf die dreissigjährige Verwirkungsfrist steht es auch nicht entgegen, dass bereits im Rahmen des früheren Verfahrens R 14 46 auf den langen Zeit- ablauf hingewiesen worden und die Bestandesgarantie angerufen worden ist (so Replik S. 6). Die Frage des Bestandesschutzes zufolge Verwirkung des Wiederherstellungsanspruchs wurde in VGU R 14 46 nämlich nicht thematisiert, weshalb diesbezüglich auch keine Bindungswirkung an frühere Ausführungen oder Rechtsauffassungen bestehen kann. Eben- falls ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich beim entsprechenden Vorbrin- gen nun um eine "verspätet vorgebrachte Alternativbegründung" handeln soll (so Replik S. 6). d) Die Beschwerdeführer weisen zwar zu Recht darauf hin, dass es vorlie- gend nicht etwa um die Durchführung eines nachträglichen Bewilligungs- verfahrens, sondern um ein neues Baubewilligungsverfahren gehe, in dessen Rahmen zu prüfen sei, ob die fraglichen Parkplätze berücksichtigt werden dürften oder nicht. Diese Argumentation greift jedoch insofern zu kurz, als eine Verwirkung des Wiederherstellungsanspruchs zur Folge hat, dass die Wiederherstellungspflicht nicht mehr durchgesetzt werden kann und der baurechtswidrige Zustand fortan zu dulden ist (Art. 94
- 12 - Abs. 4 KRG). In Bezug auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die fraglichen Parkplätze trotz ihrer Baurechtswidrigkeit weiterhin bestim- mungsgemäss als solche genutzt werden dürfen und von der Beschwer- degegnerin im Rahmen der Pflichtparkplatzberechnung für die nachge- suchte Ladenerweiterung zu Recht als solche anerkannt worden sind. Schon aus diesem Grunde ist der angefochtene Baubescheid Nr. 2013- 0044 vom 8. August 2016 demnach zu bestätigen und die dagegen erho- bene Beschwerde abzuweisen. 4. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die fraglichen Parkplätze zudem auch unter die Besitzstandsgarantie von Art. 24c Abs. 1 RPG fal- len. Zwar kommt der Beschwerdegegner gestützt auf den vorerwähnten Bestandesschutz nicht in den Genuss der aus Art. 24c Abs. 2 RPG flies- senden Umbau- und Erweiterungsmöglichkeiten, sondern kann lediglich die ohne Baubewilligung zulässigen Vorkehren für den Unterhalt seiner geduldeten Parkplätze treffen (vgl. hierzu WALDMANN/HÄNNI, Handkom- mentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 24c N 4). Dies spielt aber insofern keine Rolle, als es vorliegend lediglich um die Weiter- führung der bestimmungsgemässen Nutzung des bereits bis anhin als Parkplatz genutzten Vorplatzes geht und hierfür – wie sich auch anläss- lich des gerichtlichen Augenscheins vom 27. Januar 2017 gezeigt hat – keine Aus- oder Umbauarbeiten vonnöten sind. Demnach erübrigt es sich, auf die Vorbringen der Parteien in Bezug auf den Nachweis des Zeit- punkts und der Rechtmässigkeit der damaligen Erstellung der fraglichen Parkplätze einzugehen und die angebotenen Zeugen einzuvernehmen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zulasten der unterliegenden Beschwerdeführer, und zwar zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung. Ausserdem haben die Beschwerdeführer dem obsiegenden Beschwerdegegner die durch den
- 13 - Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Da der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners trotz entspre- chender Aufforderung keine Honorarnote eingereicht hat, legt das Gericht die zuzusprechende Parteientschädigung gestützt auf Art. 2 und Art. 4 der Verordnung über die Bemessung des Honorars für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) nach Ermes- sen fest. In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Verfahrens mit doppeltem Schriftenwechsel und durchgeführtem Augenschein wird die von den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung zu leistende Par- teientschädigung pauschal auf Fr. 3'000.-- inkl. Mehrwertsteuer festge- setzt. Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, zumal sie lediglich in ihrem amtlichen Wir- kungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 314.-- zusammen Fr. 3'314.-- gehen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zulasten der A._____ AG, B._____, D._____, E._____ und F._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kan- tons Graubünden, Chur, zu bezahlen. - 14 -
- Die A._____ AG, B._____, D._____, E:_____ und F._____ haben G._____ aussergerichtlich pauschal mit Fr. 3'000.-- (inkl. MWST) zu ent- schädigen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 16 62
5. Kammer Vorsitz Meisser RichterIn Audétat, Moser Aktuar Decurtins URTEIL vom 2. Februar 2017 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, B._____, Einfache Gesellschaft "C._____", bestehend aus:
- D._____,
- E._____,
- F._____, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Henri Zegg, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Beschwerdegegnerin und G._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Armon Vital, Beschwerdegegner betreffend Baueinsprache
- 2 - 1. G._____ ist Eigentümer des auf Parzelle 46 in X._____ (nachfolgend Gemeinde) stehenden Wohn- und Geschäftshauses. Am 10. Dezember 2013 reichte G._____ (nachfolgend Bauherr) der Gemeinde ein Bauge- such für einen Wohnhausanbau (Verfahren 2013-0040) und am 17. De- zember 2013 ein solches für eine nord- und ostseitige Erweiterung des Erdgeschosses des bestehenden Ladens um eine anrechenbare Fläche von 36.8 m2 (Verfahren 2013-0044) ein. 2. Dagegen erhoben die einfache Gesellschaft "C._____" (nachfolgend EG C._____), bestehend aus E._____ und D._____, Miteigentümer der un- mittelbar angrenzenden Parzelle 94, die A._____ AG als Betreiberin des Restaurationsbetriebes auf Parzelle 94 sowie die H._____ Geschäfte AG, Eigentümerin der nicht direkt angrenzenden Parzelle 48 mit dem darauf stehenden Geschäftshaus X._____, am 31. Dezember 2013 Einsprache und beantragten die Abweisung des Baugesuchs. Dabei machten sie un- ter anderem geltend, die Parkplätze dürften insofern nicht als Pflichtpark- plätze anerkannt werden, als diese in der roten Gefahrenzone (Parkplätze 14, 15 und 24 - 27) resp. ausserhalb der Bauzone (Parkplätze 16 - 23) zu liegen kämen. Am 8. Januar 2014 erhob auch F._____ als Eigentümer des benachbarten Hauses auf Parzelle 47 Einsprache und bemängelte eine Überschreitung der Ausnützungsziffer. 3. Am 12. März 2014 hiess der Gemeindevorstand die Einsprache der EG C._____, der A._____ AG und der H._____ Geschäfte AG bezüglich der Pflichtparkplatzberechnung teilweise gut und verpflichtete die Bauherr- schaft, für die zwei fehlenden Pflichtparkplätze eine Ersatzabgabe zu leis- ten. Im Übrigen wies er die Einsprache wie auch diejenige von F._____ ab. Mit separatem Baubescheid vom gleichen Tag erteilte er dem ein- gangs erwähnten Baugesuch 2013-0044 unter Auflagen und Bedingun- gen die Bewilligung. Insbesondere verfügte er, die Bauherrschaft habe
- 3 - der Gemeinde zur Abgeltung der Parkplatzpflicht eine Ersatzabgabe von Fr. 14'000.-- zu leisten. 4. Hiergegen erhoben die A._____ AG, B._____, D._____, E._____ und F._____ Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. In jenem Verfahren zwischen den erwähnten Beschwerdeführern, der Gemeinde und dem Bauherr war in erster Linie umstritten, ob die Park- plätze 16 - 23 anzuerkennen seien und ob resp. in welchem Umfang die Parkplatzpflicht mittels Ersatzabgabe abgegolten werden könne. 5. In seinem Urteil R 14 46 vom 6. Januar 2015 hielt das Verwaltungsgericht zur Parkplatzpflicht fest, dass letztendlich unbewiesen geblieben sei, ob die umstrittenen Parkplätze 16 - 23 tatsächlich bereits vor dem 1. Juli 1972 und damit vor Inkrafttreten der Vorschriften über das Bauen ausser- halb der Bauzonen und des kommunalen Baugesetzes (1985) erstellt worden seien. Da ausserdem keine rechtskräftige BAB-Bewilligung exis- tiere resp. keine solche eingeholt worden sei, könnten die Parkplätze 16 - 23 nicht angerechnet werden. Dabei könne offengelassen werden, ob diese Parkplätze nun als in der G2 oder – wie von der Gefahrenkommis- sion III postuliert – als in der G1 liegend zu betrachten seien. Aus diesem Grunde wurde der Bau- und Einspracheentscheid Nr. 2013-0044 aufge- hoben und die Angelegenheit zwecks Weiterführung des Baubewilli- gungsverfahrens und zum Erlass eines neuen Baubescheids an die Ge- meinde zurückgewiesen. Dieses Urteil erwuchs in der Folge unangefoch- ten in Rechtskraft. 6. Am 8. Mai 2015 zog der Bauherr sein Baugesuch Nr. 2013-0040 für den Anbau des Wohnhauses zurück. 7. Nach mehrfachem Schriftenwechsel zwischen der Gemeinde, dem Bau- herr sowie den Einsprechern wies die Gemeinde deren Einsprache mit
- 4 - Baubescheid Nr. 2013-0044 vom 8. August 2016 erneut ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei, und bewilligte die nachgesuchte La- denerweiterung nebst anderem unter der Auflage, dass die Bauherrschaft der Gemeinde eine Parkplatzersatzabgabe in der Höhe von Fr. 35'000.-- zu leisten habe. In Anbetracht des Gemeindeversammlungsprotokolls vom 3. Oktober 1971 und der Swisstopo-Luftbildaufnahmen vom 28. Sep- tember 1972 erachtete sie den von der Bauherrschaft geschilderten Bau- ablauf als glaubhaft belegt und damit den Nachweis für die Tatsache, dass die fraglichen Parkplätze vor dem 1. Juli 1972 erstellt worden seien, als hinreichend erbracht. 8. Hiergegen erhoben die A._____ AG, B._____, D._____, E._____ und F._____ am 14. September 2016 erneut Beschwerde ans Verwaltungsge- richt und beantragten, der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid Nr. 2013-0040 (recte. Nr. 2013-0044) sei aufzuheben und die Gemeinde sei anzuweisen, die Baubewilligung zu verweigern. Dabei bemängelten sie, dass die Gemeinde im Widerspruch zu früher gemachten Äusserun- gen nun lediglich den Nachweis für die Erstellung der Parkplätze vor dem
1. Juli 1972 – welcher überdies nicht gelungen sei – und nicht den Beweis für deren Bewilligung verlange. Ausserdem habe sich die Gemeinde zu Unrecht mit der Glaubhaftmachung statt dem erforderlichen Regelbeweis begnügt, was sowohl eine Rechtsverletzung als auch einen Ermessens- missbrauch darstelle. 9. In seiner Vernehmlassung vom 5. Oktober 2016 beantragte der Bauherr G._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Nebst theoretischen Ausführungen zum Beweisgrad be- tonte er die zahlreichen, von der Gemeinde zutreffend gewürdigten Indizi- enbeweise, gegen welche die Beschwerdeführer kein einziges substanzi- elles Gegenargument vorgebracht hätten. Für den Fall, dass diesbezüg- lich noch Zweifel bestünden, beantragte er die Durchführung eines Au-
- 5 - genscheins vor Ort sowie die Befragung von sieben benannten Zeugen. Da der umstrittene Sachverhalt über vier Jahrzehnte zurückliege, sei zu- folge Beweisnotstandes von erleichterten Beweisanforderungen auszu- gehen. Ausserdem sei der Wiederherstellungsanspruch des Gemeinwe- sens ohnehin bereits verwirkt. 10. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2016 beantragte auch die Ge- meinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auch sie benannte zwei Zeugen für den Fall, dass der Urkundenbeweis nicht genügen sollte. Des Weiteren legte sie dar, inwie- fern vorliegend von einem schwächeren Grad des Beweismasses auszu- gehen sei und vertiefte ihre bereits im angefochtenen Baubescheid ge- machten Ausführungen zu den einzelnen Indizien. Ausserdem verwirke der Anspruch der Behörden auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes rechtsprechungsgemäss nach 30 Jahren, weshalb die Bau- herrschaft auch insofern in den Genuss des Bestandesschutzes komme. 11. Mit Replik vom 31. Oktober 2016 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest und vertieften ihre bisherigen Ausführungen zum Beweis- mass und zu den bereits thematisierten Indizien. Ausserdem merkten sie an, dass sich die von der Beschwerdegegnerin zitierte Rechtsprechung bezüglich die Verwirkung des Wiederherstellungsanspruchs auf Bauten innerhalb der Bauzone beziehe. Des Weiteren erübrige sich aus ihrer Sicht die Einvernahme der beantragten Zeugen. 12. Am 9. November 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf ihre Anträge und Ausführungen in der Vernehmlassung auf die Einrei- chung einer Duplik. 13. Am 14. November 2016 hielt der Beschwerdegegner duplicando an sei- nen Anträgen fest und vertiefte seine bisherige Argumentation. Zudem
- 6 - wies er darauf hin, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil R 14 46 noch keine Ausführungen zum erforderlichen Beweismass gemacht habe. Sodann habe die Frage der Verwirkung des Wiederherstellungsanspruchs im erwähnten Urteil noch nicht Prozessthema gebildet und gelte die 30- jährige Verwirkungsfrist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für Bauten ausserhalb der Bauzone. 14. Am 27. Januar 2017 führte das Verwaltungsgericht (V. Kammer) einen Augenschein durch. Anwesend waren auf Seiten der Beschwerdeführer F._____, E._____, I._____, D._____ sowie deren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Henri Zegg, auf Seiten der Beschwerdegegnerin der Gemeindevizepräsident und Baufachchef, der Leiter vom Bauamt sowie deren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, und auf Sei- ten des Beschwerdegegners dessen Sohn K._____ sowie Rechtsanwalt lic. iur. Armon Vital als Rechtsvertreter. Anlässlich einer Besichtigung der streitgegenständlichen Parkplätze wurde den Anwesenden Gelegenheit geboten, sich an Ort und Stelle auch noch mündlich zu den aufgeworfe- nen Fragen zu äussern. Seitens des Gerichts wurden aus verschiedenen Perspektiven fünf Farbfotos des Parkplatzes und sowie der Umgebung erstellt und dem Augenscheinprotokoll angefügt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Baubescheid sowie auf die im Recht liegenden Be- weismittel und das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Baubescheid Nr. 2013-0044 vom 8. August 2016, mit welchem die Be-
- 7 - schwerdegegnerin der vom Beschwerdegegner nachgesuchten Ladener- weiterung die Baubewilligung erteilt und die dagegen erhobenen Einspra- chen der heutigen Beschwerdeführer abgewiesen hat. Die Eintretensvor- aussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vorbehaltlos ein- zutreten ist. Dass in den Eingaben der Beschwerdeführer teilweise ein falscher Baubescheid (nämlich Nr. 2013-0040) als Anfechtungsobjekt an- gegeben wird, ist wohl auf ein Versehen zurückzuführen und damit nicht weiter von Relevanz. b) Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Parkplätze 16 - 23 zu Recht als Pflichtparkplätze für die zu beurteilende Ladenerweiterung anerkannt hat. Sollten diese zufolge einer Baurechtswidrigkeit nicht anerkannt wer- den können, hätte die nachgesuchte Baubewilligung mangels Erreichen der baugesetzlich vorgeschriebenen Mindestanzahl an Abstellplätzen für Motorfahrzeuge nicht erteilt werden dürfen. Die Parkplatzpflicht gemäss Art. 75 Abs. 1 des kommunalen Baugesetzes vom 9. Dezember 2012 kann nämlich höchstens für 20 % der geforderten Pflichtparkplätze – nebst den bereits abzugeltenden fünf Parkplätzen vorliegend also ledig- lich noch für einen der 33 erforderlichen Parkplätze (vgl. Parkplatzbe- rechnung im angefochtenen Entscheid S. 4 f.) – mittels Ersatzabgabe ab- gegolten werden. 2. Wie sich bereits dem verwaltungsgerichtlichen Urteil R 14 46 entnehmen lässt, liegen die streitgegenständlichen Parkplätze 16 - 23 im "Übrigen Gemeindegebiet", mithin ausserhalb der Bauzone (vgl. Urteil des Verwal- tungsgerichts [VGU] R 14 46 vom 6. Januar 2015 E.2a). Dass diese Parkplätze ausserhalb der Bauzone nicht zonenkonform und auch nicht ausnahmsweise zufolge einer Standortgebundenheit gestützt auf Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) bewilligungs-
- 8 - fähig sind, steht ausser Frage. Zu klären ist im Folgenden deshalb, ob die zonenwidrigen Parkplätze 16 - 23 zufolge Verwirkung des Wiederherstel- lungsanspruchs (vgl. sogleich Erwägung 3) oder gestützt auf die Besitz- standsgarantie für altrechtliche Bauten und Anlagen nach Art. 24c RPG (vgl. sogleich Erwägung 4) in ihrem Bestand zu schützen und fortan zu dulden sind. Diesfalls hätte die Beschwerdegegnerin diese Abstellflächen zu Recht als Pflichtparkplätze für die nachgesuchte Ladenerweiterung anerkannt.
3. a) Gemäss Art. 94 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) hat die kommunale Baubehörde für die Wiederher- stellung von materiell vorschriftswidrigen Zuständen zu sorgen. Dieser Bestimmung lässt sich – im Gegensatz zur Rechtslage in anderen Kanto- nen – zwar keine Begrenzung der Wiederherstellungspflicht in zeitlicher Hinsicht entnehmen. In Art. 94 Abs. 4 KRG wird lediglich festgehalten, dass von der Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen aus Grün- den der Verhältnismässigkeit oder des Vertrauensschutzes ganz oder teilweise abgesehen werden kann und der gesetzwidrige Zustand dies- falls zu dulden ist. Diesbezüglich geht das Bundesgericht in seiner lang- jährigen Praxis jedoch davon aus, dass der Befugnis des Gemeinwesens, den Abbruch eines baugesetzwidrigen Gebäudes oder Gebäudeteils zu verlangen, auch in Kantonen eine zeitliche Grenze gesetzt sein muss, de- ren Gesetzgebung eine solche Befristung nicht ausdrücklich vorsieht. Denn es wäre stossend und widerspräche in hohem Masse der Rechtssi- cherheit, wenn die Behörde einen Grundeigentümer beispielsweise noch nach mehr als fünfzig Jahren zur Beseitigung eines baugesetzwidrigen Zustandes verpflichten könnte. Im Übrigen ist eine zuverlässige Ab- klärung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, wie sie vor langer Zeit bestanden haben, oft kaum möglich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_726/2013 vom 24. November 2014 E.4 sowie 1C_533/2015 vom
- 9 -
6. Januar 2016 E.3, je m.w.H.). Zur Länge dieser Verwirkungsfrist hat das Bundesgericht im erwähnten Urteil 1C_726/2013 folgendes ausgeführt: "Die bundesgerichtliche Rechtsprechung setzt die Verwirkungsfrist grundsätzlich auf dreissig Jahre fest. Sie lässt sich dabei von der Frist lei- ten, die nach Art. 662 ZGB für die Extratabularersitzung gilt. So kann der Eigentümer eines Gebäudes den baugesetzwidrigen Zustand gleichsam ersitzen, wenn das Gemeinwesen während so langer Zeit nicht einschrei- tet. Die dreissigjährige Frist beginnt mit der Fertigstellung des baugesetz- widrigen Zustands zu laufen (BGE 107 Ia 121 E. 1b S. 124). Da bei dieser Fristbestimmung Erwägungen der Rechtssicherheit im Vordergrund ste- hen, gilt sie grundsätzlich unabhängig von Art und Umfang der Bauge- setzwidrigkeit. Das Bundesgericht hat bisher denn auch davon abgese- hen, für gewisse Arten rechtswidriger Bauten kürzere oder längere Fristen festzulegen. Insbesondere besteht kein Anlass, für Bauten ausserhalb der Bauzone von der dreissigjährigen Frist abzuweichen, wie es vereinzelt vorgeschlagen wird (vgl. Christoph de Quervain, Verjähren die Ansprüche auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands generell nach 30 Jah- ren?, Raum&Umwelt 2004 S. 51 f.). Soweit besonders wichtige öffentliche Interessen eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zwingend gebieten, kann diese […] auch noch nach dreissig Jahren verlangt wer- den. Die dreissigjährige Verwirkungsfrist erfährt nach der erwähnten Recht- sprechung allerdings in doppelter Hinsicht eine Einschränkung. Einerseits kann es sich aus Gründen des Vertrauensschutzes unter Umständen rechtfertigen, die Verwirkung des behördlichen Wiederherstellungsan- spruchs bereits nach einer kürzeren Zeitdauer zu bejahen. So verhält es sich etwa, wenn die Behörden zwar vor Ablauf der dreissigjährigen Frist einschreiten, aber das rechtswidrige Gebäude zuvor über Jahre hinweg duldeten, obschon ihnen die Gesetzwidrigkeit bekannt war oder sie diese bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten kennen müssen. Ein Ab- bruchbefehl würde in diesem Fall den verfassungsrechtlich gewährleiste- ten Vertrauensschutz (Art. 9 BV) verletzen (BGE 132 II 21 E. 6.3 S. 39; 107 Ia 121 E. 1c S. 124). Anderseits ist eine Wiederherstellung auch nach dreissig Jahren noch möglich, wenn sie zum Schutz von Polizeigütern im engeren Sinn (Sicherheit und Gesundheit von Personen) erforderlich ist (BGE 107 Ia 121 E. 2 S. 125 f.). Auch andere zwingende öffentliche Inter- essen können eine Wiederherstellung unabhängig vom Zeitablauf recht- fertigen, so erhebliche Beeinträchtigungen der Umwelt, des Ortsbildes oder der Landschaft (vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Baugesetz des Kan- tons Bern vom 9. Juni 1985, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 46 N. 11 mit Hin- weis auf die bernische Praxis)." b) Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die fragliche Parkierungs- anlage spätestens im Herbst 1972 erstellt worden ist. Dies ergibt sich zum
- 10 - einen aus der Schilderung des Bauablaufs im Schreiben des Beschwer- deführers vom 8. Mai 2015 (vgl. Beilage der Beschwerdegegnerin [BGin- act.] 4 Ziff. 2 mit Beilagen) und zum anderen aus dem Swisstopo-Luftbild vom 28. September 1972, auf welchem der bereits erstellte Vorplatz und das angrenzende Gebäude im Rohbau erkennbar sind (vgl. BGin-act. 13). Die dreissigjährige Wiederherstellungsfrist wäre demnach bereits vor ca. vierzehn Jahren abgelaufen. Jedenfalls scheint unbestritten zu sein, dass der Vorplatz am 31. Dezember 1983 – mithin dreissig Jahre vor dem Da- tum, an dem die heutigen Beschwerdeführer erstmals Einsprache erho- ben haben (31. Dezember 2013) – im wesentlichen Umfang bereits wie heute bestanden hat und als Parkierungsfläche genutzt worden ist. Zu prüfen bleibt im Lichte des vorstehend Gesagten deshalb lediglich, ob die Voraussetzungen für ein Abweichen von dieser dreissigjährigen Frist, mithin für eine Verlängerung derselben, vorliegend gegeben sind. Ob die Verwirkung des behördlichen Wiederherstellungsanspruchs aufgrund ei- nes duldenden Verhaltens der Beschwerdegegnerin in den letzten Jahren aus Vertrauensschutzgründen gar zu verkürzen wäre (vgl. hierzu Ver- nehmlassung des Beschwerdegegners S. 6 f.), kann vorliegend selbstre- dend offen bleiben. c) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat die Tatsache, dass sich die vorliegend zu beurteilenden Parkplätze ausserhalb der Bauzone befinden, keinen Einfluss auf die Länge der Verwirkungsfrist. Wie vorste- hend dargelegt, hat das Bundesgericht in seinem Urteil 1C_726/2013 ex- plizit festgehalten, dass es keinen Anlass für eine Abweichung von der dreissigjährigen Frist für Bauten ausserhalb der Bauzone sehe. Zu prüfen bleibt, ob sich hier aus Gründen des Polizeigüterschutzes eine Verlänge- rung der Verwirkungsfrist aufdrängt, zumal sich die Parkplätze 16 - 23 in der Gefahrenzone 2 befinden (vgl. VGU R 14 46 vom 6. Januar 2015 E.2a). Dies wäre jedoch selbst dann zu verneinen, wenn sich die Park- plätze – wie im Schriftenwechsel teilweise behauptet und vom kantonalen
- 11 - Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) offenbar vorgeschlagen (vgl. Baubewilligung Nr. 2013-0044 vom 8. August 2016 in BGin-act. 2 S. 2) – in der Gefahrenzone 1 befänden. Gemäss Art. 38 Abs. 2 KRG dürfen in der Gefahrenzone 1 zwar keine neuen Bauten und Anlagen, die dem Auf- enthalt von Menschen und Tieren dienen, erstellt werden. Wenn solche Bauten und Anlagen in einer Gefahrenzone 1 aber bereits bestehen, dür- fen diese jedoch erneuert werden (Art. 38 Abs. 2 Satz 2 KRG), was selbstredend auch beinhaltet, dass sie weiterhin bestimmungsgemäss genutzt werden dürfen. Die Bestimmungen zu den Gefahrenzonen stehen der Anrechenbarkeit der Parkplätze demnach nicht im Wege und bewir- ken auch keine Verlängerung der Verwirkungsfrist für den Wiederherstel- lungsanspruch aus Gründen des Polizeigüterschutzes. Einer Berufung auf die dreissigjährige Verwirkungsfrist steht es auch nicht entgegen, dass bereits im Rahmen des früheren Verfahrens R 14 46 auf den langen Zeit- ablauf hingewiesen worden und die Bestandesgarantie angerufen worden ist (so Replik S. 6). Die Frage des Bestandesschutzes zufolge Verwirkung des Wiederherstellungsanspruchs wurde in VGU R 14 46 nämlich nicht thematisiert, weshalb diesbezüglich auch keine Bindungswirkung an frühere Ausführungen oder Rechtsauffassungen bestehen kann. Eben- falls ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich beim entsprechenden Vorbrin- gen nun um eine "verspätet vorgebrachte Alternativbegründung" handeln soll (so Replik S. 6). d) Die Beschwerdeführer weisen zwar zu Recht darauf hin, dass es vorlie- gend nicht etwa um die Durchführung eines nachträglichen Bewilligungs- verfahrens, sondern um ein neues Baubewilligungsverfahren gehe, in dessen Rahmen zu prüfen sei, ob die fraglichen Parkplätze berücksichtigt werden dürften oder nicht. Diese Argumentation greift jedoch insofern zu kurz, als eine Verwirkung des Wiederherstellungsanspruchs zur Folge hat, dass die Wiederherstellungspflicht nicht mehr durchgesetzt werden kann und der baurechtswidrige Zustand fortan zu dulden ist (Art. 94
- 12 - Abs. 4 KRG). In Bezug auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die fraglichen Parkplätze trotz ihrer Baurechtswidrigkeit weiterhin bestim- mungsgemäss als solche genutzt werden dürfen und von der Beschwer- degegnerin im Rahmen der Pflichtparkplatzberechnung für die nachge- suchte Ladenerweiterung zu Recht als solche anerkannt worden sind. Schon aus diesem Grunde ist der angefochtene Baubescheid Nr. 2013- 0044 vom 8. August 2016 demnach zu bestätigen und die dagegen erho- bene Beschwerde abzuweisen. 4. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die fraglichen Parkplätze zudem auch unter die Besitzstandsgarantie von Art. 24c Abs. 1 RPG fal- len. Zwar kommt der Beschwerdegegner gestützt auf den vorerwähnten Bestandesschutz nicht in den Genuss der aus Art. 24c Abs. 2 RPG flies- senden Umbau- und Erweiterungsmöglichkeiten, sondern kann lediglich die ohne Baubewilligung zulässigen Vorkehren für den Unterhalt seiner geduldeten Parkplätze treffen (vgl. hierzu WALDMANN/HÄNNI, Handkom- mentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 24c N 4). Dies spielt aber insofern keine Rolle, als es vorliegend lediglich um die Weiter- führung der bestimmungsgemässen Nutzung des bereits bis anhin als Parkplatz genutzten Vorplatzes geht und hierfür – wie sich auch anläss- lich des gerichtlichen Augenscheins vom 27. Januar 2017 gezeigt hat – keine Aus- oder Umbauarbeiten vonnöten sind. Demnach erübrigt es sich, auf die Vorbringen der Parteien in Bezug auf den Nachweis des Zeit- punkts und der Rechtmässigkeit der damaligen Erstellung der fraglichen Parkplätze einzugehen und die angebotenen Zeugen einzuvernehmen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zulasten der unterliegenden Beschwerdeführer, und zwar zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung. Ausserdem haben die Beschwerdeführer dem obsiegenden Beschwerdegegner die durch den
- 13 - Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Da der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners trotz entspre- chender Aufforderung keine Honorarnote eingereicht hat, legt das Gericht die zuzusprechende Parteientschädigung gestützt auf Art. 2 und Art. 4 der Verordnung über die Bemessung des Honorars für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) nach Ermes- sen fest. In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Verfahrens mit doppeltem Schriftenwechsel und durchgeführtem Augenschein wird die von den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung zu leistende Par- teientschädigung pauschal auf Fr. 3'000.-- inkl. Mehrwertsteuer festge- setzt. Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, zumal sie lediglich in ihrem amtlichen Wir- kungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 314.-- zusammen Fr. 3'314.-- gehen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zulasten der A._____ AG, B._____, D._____, E._____ und F._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kan- tons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- 14 - 3. Die A._____ AG, B._____, D._____, E:_____ und F._____ haben G._____ aussergerichtlich pauschal mit Fr. 3'000.-- (inkl. MWST) zu ent- schädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]